Im Dezember 2008 hat das Bundesverfassungsgericht eine bisherige Einschränkung für nichtig erklärt: die Vorgabe, das ein Vorname auf das Geschlecht eines Kindes schliessen lässt. Nachfolgend ein Auszug aus der höchstrichterlichen Begründung:
"Der Gesetzgeber hat weder ausdrücklich noch immanent einen Grundsatz geregelt, wonach der von den Eltern für ihr Kind gewählte Vorname über das Geschlecht des Kindes informieren muss. Ein solcher Grundsatz lässt sich auch nicht dem Personenstandsrecht entnehmen. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG sind zwar Vornamen und nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG das Geschlecht eines Kindes in das Geburtsregister einzutragen. Hieraus folgt indes keine Begrenzung der elterlichen Vornamenswahl auf einen geschlechtsbezogenen Namen. Soweit sich das Amtsgericht auf die Dienstanweisung für Standesbeamte und ihre Aufsichtsbehörden gestützt hat, handelt es sich hierbei um eine Verwaltungsvorschrift ohne Gesetzescharakter."
Damit dürfen Jungen und Mädchen beispielsweise "Rosa", "Kim" oder "Micha" benannt werden. Weiterhin ausgeschlossen sind aber Namen, die eindeutig ein anderes Geschlecht bezeichnen, wie z. B. "Melanie" für einen Jungen.