Das Elterngeld

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Was früher das "Erziehungsgeld" war, ist heute das sogenannte "Elterngeld".

Höhe des Elterngelds

Derzeit zahlt der Staat dir 67% deines Nettoeinkommens aus bis zu einer Obergrenze von € 1800. Zur Berechnung des Nettoeinkommen wird dabei der Durchschnitt deines Einkommens der letzten 12 Monate genommen.

Bist du vor der Geburt gar keiner oder nur geringer Arbeit nachgekommen, erhältst du automatisch ein Mindest-Elterngeld von € 300.

Das Bundesministerium für Familie hat dir einige Informationen und Tools rund um das Elterngeld bereitgestellt:

Modellrechnungen für verschiedene Lebenslagen
Elterngeld-Rechner

Wer Elterngeld beantragen kann

Elterngeld gibt es für Arbeitnehmer, Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, sowie Studierende und Auszubildende. Neben den leiblichen Eltern können auch Adoptiv-Eltern und in Ausnahmefällen auch Verwandte bis zum dritten Grad (Urgroßeltern, Großeltern, Tanten und Onkel sowie Geschwister) Elterngeld erhalten. Die Vorrausetzungen für den Anspruch auf Elterngeld erfüllt laut § 1 I Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), wer:

  • einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und

  • mit seinem Kind in einem Haushalt lebt und

  • das Kind selbst betreut und erzieht und

  • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt

Wie lange Elterngeld bezahlt wird

Alleinerziehende erhalten das Elterngeld für 14 Monate.

Paare können ebenfalls das Elterngeld für maximal 14 Monate beziehen - aber nur, wenn beide Partner sich die Erziehungsarbeit teilen. Dabei können die Eltern untereinander festlegen, wer wie lange in die Elternzeit geht. So können Vater und Mutter beispielsweise jeder für 7 Monate in die Elternzeit gehen oder die Mutter geht 12 Monate, der Vater 2 Monate in die Elternzeit. Ein Elternteil allein kann maximal 12 Monate lang das Elterngeld beziehen. Auch das beide Eltern sich gleichzeitig in den ersten sieben Lebensmonate um ihr Kind kümmern, ist möglich.

Elterngeld richtig beantragen

Ein Anspruch auf Elternzeit besteht für jeden Elternteil zur Betreuung und Erziehung seines Kindes bis zur Vollendung dessen dritten Lebensjahres. Die Elternzeit mußt du spätenstens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich bei deinem Arbeitgeber beantragen. In deinem Antrag mußt du genau festhalten, wie du dir die Elternzeit einteilen möchtest. Dein Arbeitgeber wird dir dann den Antrag schriftlich bestätigen.

Das Elterngeld kannst du direkt bei den Elterngeldstellen der Bundesländer beantragen. Du mußt den Antrag nicht sofort nach der Geburt stellen. Ratsam ist es aber sich in den ersten Wochen nach der Geburt darum zu kümmern, denn sonst könnten Ansprüche verfallen: Rückwirkende Zahlungen leistet der Staat nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem ein Antrag auf Elterngeld gestellt wurde.

Zuschläge zum Elterngeld

Werden Zwillinge oder Mehrlinge geboren, zahlt der Staat für jedes weitere Baby einen Zuschlag von 300 Euro. Kinderreiche Familien profitieren zudem von einem Geschwisterbonus: dieser beträgt 10% zum Elterngeld, mindestens aber 75 Euro. Auch für Geringverdiener gibt es Zuschläge zum Elterngeld: bei Einkommen von unter 1000 Euro netto bekommst du mehr als 67 Prozent des Nettoeinkommens ausbezahlt.

Die Elternzeit

Die Elternzeit ist ein Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber: während der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses.
Ab dem Zeitpunkt also, ab dem die Elternzeit angemeldet worden ist (frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit) und während der Elternzeit darf der Arbeitgeber dir nicht kündigen! Das Arbeitsverhältnis bleibt also bestehen und nach Ablauf der Elternzeit hast du einen Anspruch auf Rückkehr auf den ursprünglichen Arbeitsplatz bzw. auf einen, der mit dem vorherigen gleichwertig ist.

Arbeiten während der Elternzeit

Du darfst in der Elternzeit bis zu max. 30 Wochenstunden arbeiten. Sind beide Eltern gleichzeitig in der Elternzeit dürfen bis zu 60 Stunden gearbeitet werden. Das erwirtschaftete Einkommen wird dann allerdings bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt (sprich: abgezogen).

Veränderung der Lebenssituation

Während du Elterngeld beziehst, mußt du sämtliche bedeutsamen Änderungen der Elterngeldstelle unverzüglich mitgeteilen. Dazu gehören z. B. folgende Änderungen:

  • das Kind lebt nicht mehr in deinem Haushalt

  • Du gehst einer Erwerbstätigkeit nach oder die Arbeitszeit bei Teilzeitarbeit hat sich erhöht

  • Du gehst einer Erwerbstätigkeit nach und dein Einkommen ändert sich
Achtung: Wenn du deiner Mitteilungspflicht nicht nachkommst, bist du dazu verpflichtet das zuviel erhaltene Elterngeld zurückzuzahlen! Außerdem mußt du mit einer Geldbuße von bis zu € 2000 (Ordnungswidrigkeit) rechnen.

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