Renovierung wegen Kinderschäden

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Hat man eine neue Wohnung für die ganze Familie gefunden, steht noch der Auszug aus der alten Immobilie bevor und damit auch eventuelle Schönheitsreparaturen in dieser.

Der Mietvertrag hat (fast) immer recht

Hat man eine neue Wohnung für die ganze Familie gefunden und ist nun am Planen des Umzugs, ist zunächst ein Blick in den Mietvertrag der alten Wohnung nötig. Oft wurde nämlich bereits im Mietvertrag vereinbart, dass die Wohnung sich nach dem Auszug prinzipiell in einem frisch renovierten Zustand befinden muss, wie es schon beim Einzug der Fall war. Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, dass diese Verpflichtung nicht mehr im vollen Umfang gültig ist. Laut dem Urteil gilt eine Renovierungspflicht seitens des Mieters nur dann, wenn sie nicht ganz allgemein vereinbart wurde, ganz individuell den Gegebenheiten und dem Zustand der Wohnung entspricht. Ist die im Mietvertrag vorhandene Regelung ungültig oder fehlt sie komplett, muss die Wohnung tatsächlich nur besenrein übergeben werden.

Gibt es jedoch eine gültige Regelung, sind Renovierungsarbeiten beim Auszug durchzuführen. Auch hier gilt eine Einschränkung. Schönheitsreparaturen sind nur dann durchzuführen, wenn seit der letzten Renovierung eine vereinbarte Zeit oder ein Teil dieser vergangen ist. Das bedeutet im Klartext: Wohnt man erst kurz in der Wohnung oder hat kürzlich eine Renovierung vorgenommen, muss das bei Auszug nicht noch mal passieren.

Der mögliche Umfang der Renovierungsarbeiten

Auch wenn es sich manch ein Vermieter wünscht – er hat keinerlei Anspruch darauf, beim Auszug der Mieter eine luxuriös renovierte Wohnung übergeben zu bekommen. Tapeten müssen entfernt oder Wände neu gestrichen werden, wenn sie bereits Abnutzungserscheinung aufweisen. Haben die Kinder sich zum Beispiel mit Kuli oder Buntstiften auf der Tapete verewigt, muss das beim Auszug behoben werden. Es empfiehlt sich, dabei auf gedeckte Farben zurückzugreifen. Kann die Wohnung nämlich aufgrund der bei der Renovierung gewählten Farbwahl nicht neu vermietet werden, darf der Vermieter Schadensersatz einklagen. Für die Auffrischung von Fenster- und Türrahmen gilt das Gleiche wie bei den Wänden. Böden müssen nur dann auf Wunsch des Vermieters entfernt werden, wenn sie selbst verlegt wurden. Ansonsten gilt es, Beschädigtes wie zum Beispiel ein kaputtes Waschbecken im angemessenen Rahmen zu ersetzen und Bohrlöcher oder größere Löcher zu verschließen. Hierfür eignet sich in den meisten Fällen eine herkömmliche Spachtelmasse – man benötigt nicht immer teures Equipment oder professionelle Hilfe, um kleinere Schäden zu reparieren und die Wohnung für die Übergabe ordnungsgemäß herzurichten.

Professionelle Hilfe

Auch, wenn sich solche Schäden wie etwa Bohrlöcher einfach selbst beheben lassen, solltest du bei größeren Projekten, wie beispielsweise der Entfernung eines Bodens, professionelle Hilfe zu Rate ziehen, falls du dir die Aufgabe nicht zutraust. Es könnte sonst passieren, dass du die Situation „verschlimmbesserst“ und letztendlich so oder so professionelle Hilfe dazu holen musst.

Damit du nicht unnötig Geld ausgibst, solltest du dich dennoch vorher genauestens darüber informieren, welche Schäden behoben werden sollen und in welchem Umfang die Renovierung oder die Reparatur stattfinden muss. Es ist besser, auf eigene Faust einen Klempner oder Fliesenleger zu engagieren, da die Kosten höher ausfallen können!