Kindergeld beantragen

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Hier auf dieser Seite erfährst du alles rund um die Beantragung des Kindergeldes und was du bei Problemen tun kannst.

Kindergeld richtig beantragen

Das Kindergeld musst du schriftlich bei deiner Familienkasse beantragen. Diese bietet dir übrigens auch ein Online-Formular an, mit dem du die Anmeldung unkompliziert und Online durchführen kannst. Einige Unterlagen musst du aber zusätzlich einreichen, so auf jeden Fall die Geburtsurkunde bzw. -bescheinigung. Später oder bei Scheidungen ist auch eine schriftliche Erklärung über die Haushaltszugehörigkeit notwendig. Für Kinder über 18 Jahre, die im Studium oder der Ausbildung sind, ist eine Ausbildungsbescheinigung vorzuweisen.

Weitere Informationen findest du auf den Seiten der Familienkasse:

KG-Seite der Bundesagentur für Arbeit
Merkblatt Kindergeld
Zusatzinformationen zum Kindergeld
Online-Formulardienst der Familienkasse

Für telefonische Fragen kannst du die Familienkasse wie folgt erreichen:

Von Montag bis Freitag (8.00 Uhr bis 18.00 Uhr): 0180 1 - 54 63 37

Bei Fragen zum Auszahlungstermin (rund um die Uhr): 0180 1 - 9 24 58 64

* (Festnetzpreis: 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise abweichend)



Wer ist anspruchsberechtigt?

Einen Anspruch auf Kindergeld hat grundsätzlich jeder, der Kinder hat und in Deutschland einen Wohnsitz bzw. einen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn du im Ausland wohnst, hast du nur dann einen Anspruch auf Kindergeld, wenn du in Deutschland voll einkommensteuerpflichtig bist. Ausnahmen hiervon gelten nur für Mitarbeiter des Auswärtigen Dienstes und z. B. Entwicklungshelfer.

Auch Ausländer in Deutschland sind anspruchsberechtigt, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis haben.

Ein Anspruch auf Kindergeld kann durch folgende Kinder erreicht werden:


  • Kinder ersten Grades (ehelich bzw. für ehelich erklärte und nichteheliche Kinder)

  • Adoptierte Kinder

  • Stief- und Enkelkinder (die beim Antragssteller im Haushalt leben)

  • Pflegekinder (wenn kein Obhuts- bzw. Betreuungsverhältnis zu leiblichen Eltern besteht)
Eine Anspruchsberechtigung auf Kindergeld haben übrigens nicht nur die leiblichen Eltern, sondern zum Beispiel auch die Großeltern, Pflege- oder Stiefeltern. Grundsätzlich kann aber immer nur eine Person das Kindergeld für ein Kind erhalten.

Kein Anspruch auf Kindergeld

Unter bestimmten Bedingungen verfällt der Anspruch auf Kindergeld. Diese sind:

  • Es besteht ein Anspruch auf Kinderzulage aus einer gesetzlichen Unfallversicherung.

  • Das Kind erhält Zahlungen aus dem Ausland, die dem deutschen Kindergeld vergleichbar sind.

  • Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt einen Kinderzuschuss.

  • Eine staatliche Einrichtung hat eine Leistung für das Kind übernommen, die dem KG vergleichbar ist.

Kinder über 18 Jahre

Auch für Kinder, die älter sind als 18 Jahre, kann in manchen Fällen das Kindergeld weiter bezogen werden:

  • Kinder in Ausbildung
    Für ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld weiter gezahlt werden, solange es sich in einer regulären und anerkannten Berufsausbildung befindet.

  • Kind ohne Ausbildungs-/Arbeitsplatz
    Kindergeld kann für ein Kind ohne Ausbildungsplatz und ohne berufsqualifizierenden Abschluss bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden. Für ein Kind ohne Arbeitsplatz bis Vollendung des 21. Lebensjahres.

  • Kind zwischen zwei Ausbildungen
    Für eine Übergangszeit von vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten kann Kindergeld bezogen werden - wenn das Kind nicht älter als 25 ist. Zwischen beiden Ausbildungen dürfen maximal 4 Monate liegen

  • Behinderte Kinder
    Für ein Kind mit Behinderung kann Kindergeld über das 25. Lebensjahr des Kindes hinaus unter bestimmten Voraussetzungen bezogen werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Behinderung der Grund dafür ist, dass das Kind seinen Lebensbedarf nicht decken kann.

Verfügt ein Kind über ein eigenes Einkommen, darf dieses nicht € 8004 im Jahr überschreiten, damit der Kindergeld-Anspruch erhalten bleibt. Zum Einkommen des Kindes zählen die folgenden Einnahmen:

  • BaföG-Zuschüsse (ein BaföG-Darlehen zählt nicht zum Einkommen)
  • Stipendien
  • Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit (Brutto)
  • Einnahmen aus selbständiger Arbeit
  • Waisenrente

Von dem Einkommen dürfen folgende Kosten noch abgezogen werden:

  • Werbekostenpauschale von € 920 (sind höhere Werbekosten entstanden, müssen diese mit Belegen dokumentiert werden)
  • Fahrten zur Ausbildungs-/Arbeitsstätte mit € 0,30 für jeden Kilometer (einfach gerechnet)
  • Sparer-Pauschale in Höhe von € 801
  • Kosten für eine freiwillige gesetzliche oder private Kranken-/Privatversicherung
Überschreitet das Einkommen des Kindes (nach Abzug der Kosten) die Grenze von € 8004, verfällt der Kindergeld-Anspruch völlig.

Der Kindergeldbescheid - Beschwerde, Widerspruch und Klage

Wenn du das erste Kind bei der Familienkasse angemeldet hast um Kindergeld zu erhalten, schickt dir die Familienkasse einen sogenannten Kindergeldgescheid. Weitere Bescheide erhältst du später nur, wenn das Kindergeld gekürzt oder gestrichen wird. Sollte der Kindergeldbescheid falsch sein und dir eigentlich mehr Kindergeld zusteht, kannst du - sobald du den Kindergeldbescheid erhalten hast - einen Monat lang Widerspruch dagegen einlegen. Das machst du entweder schriftlich oder du gehst direkt zur Familienkasse und legst vor Ort Widerspruch ein. Beide Möglichkeiten sind kostenlos.

Die Familienkasse wird deinen Widerspruch dann überprüfen und sich dann bei dir schriftlich mit der sogenannten Einspruchsentscheidung melden. Wenn deinem Widerspruch nicht stattgegeben wurde (du also nicht mehr Kindergeld bekommst), kannst du Klage beim Finanzgericht einreichen. Das ist aber kostenpflichtig, du solltest dich vorher von einem Anwalt beraten lassen.

Hast du in der Vergangenheit fälschlicherweise zuviel Kindergeld erhalten, bist du verpflichtet es zurückzuzahlen - und zwar unabhängig davon, wer schuld ist! Auch wenn du Einspruch gegen die Rückzahlung einlegst, musst du das Geld umgehend zurücküberweisen!

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