
Das Vornamen-Recht
Vorschriften zu Vornamen
Vorschriften zu Vornamen
Das Persönlichkeitsrecht
Jeder Mensch hat das Recht auf einen eigenen Namen – das ist Teil des sogenannten Persönlichkeitsrechts, das in Deutschland gesetzlich geschützt ist. Dieses Recht beginnt mit der Geburt und endet erst mit dem Tod. Ein vollständiger Name besteht in der Regel aus einem oder mehreren Vornamen sowie einem Familiennamen, die beide in die Geburtsurkunde eingetragen werden. Der Familienname definiert dabei die Zugehörigkeit eines Menschen zu einer bestimmten Familie - der Vorname hingegen identifiziert ein einzelnes Individum innerhalb der Familie.
Der Vorname ist nicht nur eine formale Kennzeichnung, sondern begleitet einen Menschen durch sein ganzes Leben. Er ist Ausdruck seiner Identität und ein wichtiges Mittel der sozialen Zuordnung – sei es in der Schule, im Freundeskreis oder später im Berufsleben. Eltern tragen daher die große Verantwortung, den Namen ihres Kindes mit Sorgfalt auszuwählen.Einen Vornamen festlegen
Die Wahl des Vornamens ist für viele Eltern ein ganz besonderer Moment – schließlich begleitet dieser Name ihr Kind ein Leben lang. Umso wichtiger ist es, bei der Namenswahl nicht nur den eigenen Geschmack, sondern auch gesetzliche Vorgaben im Blick zu behalten.
In Deutschland gelten für die Vergabe von Vornamen klare Regeln:
- Der Vorname muss als solcher erkennbar sein und darf nicht wie ein Nachname oder ein Begriff aus dem Alltag wirken.
- Der Name darf das Kind nicht lächerlich machen oder herabwürdigen – beleidigende, rassistische oder anstößige Namen sind ausgeschlossen.
- Fantastische Titel wie „Prinzessin“, „Lord“ oder Berufsbezeichnungen wie „Doktor“ sind ebenfalls nicht zulässig.
- Markennamen, Ortsbezeichnungen oder reine Nachnamen gelten in der Regel nicht als zulässige Vornamen.
- Wenn der Vorname das Geschlecht des Kindes nicht eindeutig erkennen lässt, muss mindestens ein weiterer Vorname gewählt werden, der dies tut – wobei ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts diese Vorgabe mittlerweile stark aufgeweicht hat (mehr dazu weiter unten).
- Die Namen der Geschwister sollten sich deutlich unterscheiden. Nur einer der Vornamen darf identisch sein, wenn mehrere vergeben werden.
Eltern bzw. Sorgeberechtigte müssen den oder die Vornamen ihres Kindes innerhalb eines Monats nach der Geburt beim Standesamt anmelden – das regelt §21a des Personenstandsgesetzes.
Tipp für Eltern: Viele Standesämter beraten bei Unsicherheiten gerne – und es gibt auch spezielle Namensberatungsstellen, wenn du einen besonders ungewöhnlichen oder internationalen Namen im Kopf hast.Änderung eines Vornamen
Unter bestimmten Umständen ist es möglich, einen bereits gegebenen Vornamen nachträglich ändern zu lassen. Einige Möglichkeiten dafür sind:
- Im Rahmen einer Einbürgerung, wenn auch der Vorname eingedeutsch werden soll
- Wenn ein Vorname zu außergewöhnlich oder zu verunglimpfend ist und einen Menschen belastet.
- Im Rahmen einer Adoption kann auch der Vorname geändert werden
- Auch bei einer Geschlechtsangleichung kann der Vorname frei neu ausgesucht werden.
Rufname, Mehrfachnamen & Bindestrich
Viele Kinder in Deutschland bekommen bei der Geburt mehr als nur einen Vornamen. Das ist problemlos möglich – laut Bundesverfassungsgericht dürfen es sogar bis zu fünf Vornamen sein. Dabei gilt: Die Reihenfolge der Vornamen spielt rechtlich keine Rolle, es gibt keine „Rangliste“.
Im Alltag wird meist nur ein Vorname als Rufname genutzt – also der Name, mit dem das Kind (oder später die erwachsene Person) angesprochen wird. Dieser kann frei gewählt werden, auch wenn er nicht an erster Stelle steht.
##alert;info;Beispiel: Ein Kind heißt „Johanna Marie Sophie“, wird aber „Marie“ genannt. Das ist völlig in Ordnung – und muss auch nicht beim Standesamt gemeldet werden.##Eltern haben auch die Möglichkeit, zwei Vornamen durch einen Bindestrich zu verbinden, z. B. „Luca-Maria“ oder „Eva-Anna“. Diese Kombination gilt dann rechtlich als ein einziger, untrennbarer Vorname.
Das bedeutet:
- Die Person wird in allen offiziellen Unterlagen immer mit dem kompletten Doppelnamen geführt.
- Es ist nicht möglich, sich später einfach nur mit „Eva“ oder „Luca“ anzumelden oder zu unterschreiben – immer muss der komplette Doppelname verwendet werden.
Ungewöhnliche, ausländische und exotische Vornamen
Eltern möchten ihrem Kind oft einen ganz besonderen Namen geben – etwas Einzigartiges, das auffällt oder eine schöne Bedeutung in einer anderen Sprache hat. Doch bei exotischen oder ungewöhnlichen Vornamen solltest du wissen: Das Standesamt prüft jeden Namen ganz genau.
Viele Vornamen aus anderen Ländern sind in Deutschland grundsätzlich erlaubt – sie müssen aber belegt werden können. Wenn du einen seltenen oder ausländischen Vornamen vergeben möchtest, kann das Standesamt einen Nachweis verlangen, dass dieser Vorname tatsächlich existiert und im Herkunftsland üblich ist. Hier können dir folgende Unterlagen helfen:
- Eintragungen aus ausländischen Vornamenslisten
- Geburtsurkunden oder Pässe aus dem Herkunftsland
- Konsularische Bescheinigungen oder Namenslexika
Besonders wichtig ist bei fremdsprachigen Namen auch die korrekte Schreibweise, Akzente, Sonderzeichen oder Buchstaben außerhalb des lateinischen Alphabets (z. B. kyrillisch, arabisch, chinesisch) müssen umschriftlich erfasst oder lautsprachlich angepasst werden. Das erfolgt nach den Regeln der deutschen Rechtschreibung.
Wenn das Standesamt einen Vornamen ablehnt, hast du folgende Möglichkeiten:
- Widerspruch einlegen – das Standesamt muss seine Entscheidung begründen.
- Namensberatungsstelle kontaktieren – sie können mit Fachwissen und Gutachten helfen.
- Gericht einschalten – die letzte Instanz, wenn es zu keiner Einigung kommt.
Die neueste Rechtsprechung
Auch wenn es in Deutschland kein spezielles „Vornamensgesetz“ gibt, ist die Vornamensvergabe rechtlich gut geregelt – vor allem durch die ständige Rechtsprechung. Ein wegweisendes Urteil stammt vom Bundesverfassungsgericht (2008): Es erklärte die damalige Vorschrift für unwirksam, nach der geschlechtsneutrale Vornamen nur in Kombination mit einem geschlechtsspezifischen vergeben werden durften.
Das Gericht stellte klar, dass es keinen rechtlichen Zwang gibt, das Geschlecht des Kindes über den Vornamen sichtbar zu machen. Eltern dürfen daher auch neutrale Namen wie Kim, Mika oder Noa als alleinigen Vornamen wählen. Diese Entscheidung stärkt die Namensfreiheit und berücksichtigt auch die Bedürfnisse nicht-binärer Menschen.
Trotzdem bleibt das Kindeswohl das wichtigste Kriterium. Das zeigt sich auch an mehreren aktuellen Urteilen:
2021 bestätigte ein Gericht die Ablehnung des Namens „Lucifer“ für ein neugeborenes Kind. Begründung: Der Name könne mit dem Teufel assoziiert werden und zu Stigmatisierungen führen. Erst nachdem die Eltern betonten, dass sie den Namen rein klanglich mochten und keine religiöse Bedeutung meinten, durfte er in einem Einzelfall doch eingetragen werden – aber mit deutlichem Hinweis, dass dies nicht zur allgemeinen Regel wird.
Ein weiterer Fall betraf den Vornamen „Schokominza“, den Eltern ihrem Kind geben wollten. Das zuständige Standesamt lehnte ab – zu ausgefallen, zu verspielt, zu nah an einem Produktnamen. Auch hier bestätigte das Gericht die Ablehnung und verwies darauf, dass das Kind mit einem solchen Namen im Alltag stark belastet sein könnte.
Solche Urteile zeigen: Auch wenn der gesetzliche Rahmen heute offener ist als früher, prüfen Standesämter und Gerichte weiterhin sehr genau, ob ein Vorname nicht lächerlich wirkt, keine negative Symbolik trägt und dem Kind keine Nachteile bringt.
Wenn ein Vorname abgelehnt wird, kannst du dich an eine Namensberatungsstelle wenden oder ein Gericht anrufen. Letztlich gilt: Entscheidend ist immer das Wohl des Kindes – und nicht der persönliche Geschmack der Eltern allein.



