Vornamen: Rechtliches

Themenfoto Einleitung
Obwohl in Deutschland fast alles mit Vorschriften und Gesetzen belegt ist, gibt es überraschenderweise kein Gesetz für die Vergabe von Vornamen - nur Teilaspekte sind gesetzlich geregelt.

Das Persönlichkeitsrecht

Nach dem Persönlichkeitsrecht hat jede natürliche Person (=Mensch) das Recht, einen Namen zu tragen. Eine Name besteht dabei aus einem oder mehreren Vornamen und dem Familiennamen.

Änderung eines Vornamen

Unter bestimmten Umständen ist es möglich, einen bereits gegebenen Vornamen nachträglich ändern zu lassen. Einige Möglichkeiten dafür sind:
  • Im Rahmen einer Einbürgerung, wenn auch der Vorname eingedeutsch werden soll

  • Wenn ein Vorname zu außergewöhnlich oder zu verunglimpfend ist und einen Menschen belastet.

  • Im Rahmen einer Adoption kann auch der Vorname geändert werden

  • Auch bei einer Geschlechtsangleichung kann der Vorname frei neu ausgesucht werden.

Unterschied Vor- und Familienname

Der Familienname definiert die Zugehörigkeit eines Menschen zu einer bestimmten Familie. Der Vorname hingegen identifiziert ein einzelnes Individum innerhalb der Familie.

Der Rufname

Hat ein Mensch mehrere Vornamen, so ist einer der Vornamen als Rufnamen zu nutzen. Der Rufname kann auch jederzeit durch einen der anderen Vornamen ausgewechselt werden, ohne dies beim Standesamt anzuzeigen.

Anzahl der Vornamen

Gemäss dem Bundesverfassungsgericht kann man einem Kind problemlos bis zu fünf verschiedene Vornamen geben. Die Reihenfolge der Vornamen spielt dabei keine Rolle, es gibt keine Rangfolge.

Einen Vornamen festlegen

Ein Vorname begleitet einen Menschen ein ganzes Leben und muss von den Eltern daher mit Sorgfalt ausgesucht werden. Wichtige Punkte bei der Auswahl eines Vornamen sind:

  • der Name muss als Vorname erkennbar sein
  • der Vorname muss das Geschlecht des Kindes erkennen lassen (oder es muss ein weiterer Vorname vergeben werden, der das Geschlecht eindeutig erkennen lässt)
  • der Vorname darf nicht lächerlich, boshaft oder rassistisch sein
  • der Vorname darf kein Titel wie 'Lord' oder 'Prinzessin' sein
  • nicht gestattet sind Vornamen, welche die Religion anderer Menschen verunglimpfen
  • nicht gestattet sind Markennamen, Ortsbezeichnungen oder Familiennamen
  • die Namen eines Kindes müssen sich von denen seiner Geschwister unterscheiden. Wenn mehrere Vornamen vergeben werden, darf einer dem der Geschwister entsprechen
Der Vorname eines Kindes wird von den Eltern (bzw. dem Sorgeberechtigten) ausgesucht und spätestens innerhalb eines Monats beim Standesamt angemeldet (siehe §21a des Personenstandsgesetz).

Der Bindestrich

Zwei Vornamen (aber nicht mehr) können auf Wunsch mit einem Bindestrich verbunden werden, z. B. Eva-Anna. Dabei ist aber zu beachten, das die beiden zusammenstellten Vornamen dann als ein Vorname gelten! Der Träger des Namens kann sich also nicht einen der beiden Vornamen aussuchen, sondern ist immer die Person 'Eva-Anna' und muss beispielsweise auch alle Dokumente u. ä. mit diesem Namen unterschreiben.

Ungewöhnliche, ausländische und exotische Vornamen

Hat man für sein Kind einen exotischen Vornamen ausgesucht, läuft man Gefahr, dass das Standesamt den Vornamen ablehnt. Dagegen kann man sich wehren, indem man dem Standesamt einen Beleg vorlegt, das der gewählte Vorname (ggf. auch in anderen Ländern) überhaupt existiert.

Bei ausländischen Vornamen ist die Schreibweise genau zu beachten - Akzents, Häckchen usw. sind genau anzuzeigen, damit das Standesamt den Vornamen korrekt erfassen kann. Bei Vornamen, die nicht auf dem lateinischen Alphabet beruhen, wird das Standesamt den Vornamen entsprechend seinem Klang und den Lautregeln (der deutschen Rechtsschreibung) erfassen.

Lehnt das Standesamt einen Vornamen ab, so können Sie sich entweder an eine Namensberatungsstelle wenden oder ein Gericht anrufen. Kommt es zwischen den Eltern und dem Standesamt zu einem Rechtsstreit, so wird der Richter bei der Entscheidung nur auf frühere Urteile zurückgreifen können, da ja feste gesetzliche Grundlagen in Deutschland fehlen. Wichtig für alle Beteiligten sollte immer das Wohl des Kindes sein!

Die neueste Rechtsprechung

Im Dezember 2008 hat das Bundesverfassungsgericht eine bisherige Einschränkung für nichtig erklärt: die Vorgabe, das ein Vorname auf das Geschlecht eines Kindes schliessen lässt. Nachfolgend ein Auszug aus der höchstrichterlichen Begründung:

"Der Gesetzgeber hat weder ausdrücklich noch immanent einen Grundsatz geregelt, wonach der von den Eltern für ihr Kind gewählte Vorname über das Geschlecht des Kindes informieren muss. Ein solcher Grundsatz lässt sich auch nicht dem Personenstandsrecht entnehmen. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG sind zwar Vornamen und nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG das Geschlecht eines Kindes in das Geburtsregister einzutragen. Hieraus folgt indes keine Begrenzung der elterlichen Vornamenswahl auf einen geschlechtsbezogenen Namen. Soweit sich das Amtsgericht auf die Dienstanweisung für Standesbeamte und ihre Aufsichtsbehörden gestützt hat, handelt es sich hierbei um eine Verwaltungsvorschrift ohne Gesetzescharakter."


Damit dürfen Jungen und Mädchen beispielsweise "Rosa", "Kim" oder "Micha" benannt werden. Weiterhin ausgeschlossen sind aber Namen, die eindeutig ein anderes Geschlecht bezeichnen, wie z. B. "Melanie" für einen Jungen.